Absenzen- und Dispensationswesen

Im Rahmen einer Anpassung des Volksschulgesetzes wurde das Absenzen- und Dispensationswesen vereinfacht und den Bedingungen der Geleiteten Schulen angepasst.

Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Dispensationen über eine längere Zeit und Dispensationen von einzelnen Fächern liegt bei der Schulleitung. Die Klassenlehrperson ist zuständig für eine Absenz von bis zu vier aufeinanderfolgenden Halbtagen.

Dispensationen
Gemäss §22 Abs.1 des Volksschulgesetzes darf kein Kind ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben. Ist ein solcher Grund vorauszusehen, muss frühzeitig (min. 2 Wochen vorher) ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Als Gründe gelten einmalige, besondere und nicht wiederkehrende Situationen und Anlässe.

Jokertage
Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.

Für die Kreisschule Mittelgösgen gelten weiter folgende Regelungen:

  1. Ein Gesuch für den Bezug von Jokertagen muss eine Woche im Voraus schriftlich und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben an die Klassenlehrperson gerichtet werden.
  2. Schülerinnen und Schüler tragen die Verantwortung für den bei Dispensationen oder Jokertagen versäumten Unterrichtsstoff. Prüfungen müssen nachgeholt werden.
  3. An den folgenden Schultagen und Anlässen können keine Jokertage bezogen werden:
    • Erster Schultag nach den Sommerferien
    • Veranstaltungen ganze Schule (z.B. Sporttage, Crosslauf)
    • Schulreisen, Klassenlager, Exkursionen
    • Schneesportlager, Alternativprogramm
    • Check S2 / S3
    • Für 3. Kürsler und 2. Sek P: die beiden letzten Wochen vor den Sommerferien

4. Jokertage für eine ganze Gruppe werden nicht bewilligt.


Für Fragen und weitere Auskünfte stehen Ihnen die Klassenlehrperson oder die Schulleitung gerne zur Verfügung.